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Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Bereitschaftszeiten grundsätzlich mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Es ist der Auffassung, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Dazu rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Im zu entscheidenden Fall billigte das Gericht dem Kläger für seine geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers sei aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, übersteige die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn.