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Bauträger: Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum beginnt erst mit der Abnahme durch den letzten Käufer!

Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum verjähren in der Regel erst fünf Jahre nach Abnahme durch den letzten Käufer

Der Bundesgerichtshof  hat am 12.05.2016 entschieden, dass Käufer von Eigentumswohnungen auch dann das Gemeinschaftseigentum abnehmen müssen, wenn sie ihre Wohnung lange Zeit (auch mehrere Jahre) nach Übergabe und Abnahme der Wohnungen an die ersten Erwerber übernehmen (Az: VII ZR 171/15).  Unwirksam ist eine Klausel in einem notariellen Bauträgervertrag, nach der die Abnahme des Gemeinschaftseigentums bereits erfolgt sein soll und der Nachzügler-Käufer an diese Abnahme gebunden ist.

Dies hat die für den Bauträger unangenehme Folge, dass die (regelmäßig fünfjährige) Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentums erst mit Abnahme des letzten Käufers beginnt. Da die Gemeinschaft die Gewährleitungsansprüche nur eines Käufers (also auch des letzten Käufers) an sich ziehen kann, wirkt diese Frist dann faktisch zugunsten aller Erwerber, selbst wenn deren Gewährleistungsfrist schon längst abgelaufen ist!