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Mieterhöhung: Mietspiegel vor Sachverständigengutachten

BGH: Liegt ein Mietspiegel vor, ist die Berufung auf Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten nur begrenzt möglich.

Am 03.07.2013 hat der BGH das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters zurückgewiesen, das auf einem Sachverständigengutachten basiert. In dem Gutachten waren nur dem Vermieter gehörende Wohnungen in derselben Siedlung zum Vergleich herangezogen worden.

Der BGH hält das Gutachten für nicht verwertbar und ermittelt die ortübliche Vergleichsmiete sogleich selbst anhand des Mietspiegels. Dieser beinhalte einen objektiven Maßstab. Ein Sachverständiger hätte auch ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde berücksichtigen müssen. Dieses Kriterium sei nicht erfüllt, wenn nur Vergleichswohnungen aus einer einzigen Siedlung, die im Eigentum ein und desselben Vermieters stehen, Berücksichtigung fänden.

Damit ist der Mieterhöhung am Mietspiegel vorbei mittels Sachverständigengutachten (oder mittels Angabe von Vergleichswohnungen) in Gemeinden mit qualifiziertem Mietspiegel (wie Dresden) weitgehend der Boden entzogen. Theoretisch bleiben diese Begründungen zwar möglich, der Vermieter muss aber die Vermutung, dass im Mietspiegel die ortsüblichen Mieten zu finden sind, entkräften.