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BAG zur Arbeitsunfähigkeit bei symptomloser Corona-Infektion

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob eine Corona-Infektion bei symptomlosen Verlauf zur Arbeitsunfähigkeit und damit zur Entgeltfortzahlung führt.

In dem Fall war der Arbeitnehmer, der sich nicht gegen Corona hatte impfen lassen, positiv auf das Virus getestet worden. Er litt unter Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen. Ihm wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Für diese Zeit erhielt er Lohnfortzahlung. Für weitere Tage wurde gegen ihn in der Folge eine Verfügung erlassen, wonach er sich in Quarantäne begeben sollte. Für diesen Zeitraum (von zehn Tagen) lehnte der Arzt die Erteilung einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab. Das positive Testergebnis und die Quarantäneanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diese Zeit keinen Lohn.

Diesen verlangte der Kläger. Das Berufungsgeriht gab ihm recht. Das BAG bestätigte das Urteil.

Der Kläger sei aufgrund Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen, ohne dass es darauf ankam, dass er Symptome zeigte. Die Infektrion stelle einen regelwidrigen Körperzustand dar. Die Quarantäneanordnung stelle dagegen keine eigenständige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit dar, sie folge vielmehr daraus.

Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass das Unterlassen der Schutzimpfung ursächlich für die Infektion war. Dies lasse die Einschätzung des RKI zur Impfeffektivität nicht zu.

Auch stand der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht wegen nicht vorgelegter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu. Durch Vorlage der Ordnungsverfügung der Gemeinde habe der Kläger in anderer, geeigneter Weise nachgewiesen, dass er infolge der Virusinfektion objektiv an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert war.