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Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten für einen Bauzeitnachtrag

Nur prozessbezogene Kosten sind zu erstatten!

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit seiner Entscheidung vom 22.10.2020 (VII ZR 10/17) einen Anspruch des Auftragnehmers auf Erstattung der Kosten des Privatgutachters zur Erstellung eines Bauzeitnachtrages verneint. Mit Urteil vom 25.03.2022 hat das Oberlandesgericht Dresden bestätigt, dass die Kosten eines Privatgutachtens, das der Auftragnehmer nach einer Bauverzögerung zur Ermittlung seiner Mehrvergütung erstellen lässt, weder nach der VOB/B noch nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen zu erstatten ist (Az: 22 U 547/15, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen - 18.01.2023, VII ZR 96/22). Allerdings können diese Kosten, wenn sie "prozessbezogen" sind, als Kosten des Rechtsstreits – jedenfalls teilweise – erstattungsfähig sein. Damit können auch Aufwendungen für ein vorprozessuales Privatgutachten vom Auftraggeber zu erstatten sein, wenn das Gutachten der Vorbereitung des Gerichtsverfahrens dient, der Auftragnehmer also mangels eigener Sachkenntnis sonst nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist. Dies ist häufig der Fall, da die schlüssige Darlegung von Verzögerungsmehrkosten stets eine sehr detaillierte, oft nur Spezialisten vorbehaltene Darstellung voraussetzt. Prozessbezogen sind die Kosten aber erst dann, wenn sich der Prozess bei Erteilung des Gutachtenauftrages bereits abzeichnet, etwa außergerichtliche Bemühungen erfolglos waren. Die häufig anzutreffende baubegleitende Begutachtung dürfte nicht prozessbezogen sein.