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Beiträge zur Direktversicherung unpfändbar

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich entschieden, dass Beiträge, die ein Arbeitgeber in eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung eines Arbeitnehmers einzahlt, unpfändbar sind. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung erst dann vornimmt, wenn das Arbeitsentgelt schon gepfändet ist.

In dem entschiedenen Fall hatte der geschiedene Mann gegen seine Ex-Frau einen erheblichen Betrag eingeklagt und darüber ein Urteil erstritten. Er vollstreckte daraus in ihr Vermögen. Sie wandelte daraufhin einen Teil ihres Arbeitsentgelts in eine Direktversicherung um. Der Mann wandte sich vor Gericht dagegen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers nicht mehr als pfändbarer Lohn gelten sollen.

Das BAG wies seine Klage ab. Es liege kein pfändbares Einkommen mehr vor, soweit Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgelts künftig in eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung gezahlt werde. Das gelte auch, wenn die Umwandlung der Pfändung zeitlich nachfolge, wenn der Arbeitnehmer dabei von seinem Recht auf Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung Gebrauch mache. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn ein höherer Betrag umgewandelt wird als das Gesetz vorsieht (4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung), ließ das Gericht offen.

Das Gericht zeigt damit einen Weg für Arbeitnehmer auf, sich auf legalem Weg der Pfändung eines Gläubigers zumindest teilweise zu entziehen. Der Arbeitnehmer und Pfändungsschuldner muss dann aber auch darauf achten, dass der in der Direktversicherung angesparte Wert pfändungssicher angelegt wird.