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Nachtrag und Bauzeitverlängerung

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich entschieden, dass die vom Auftragnehmer für geänderte oder zusätzliche Leistungen vorgeschlagene Nachtragsvergütung auch die Kosten der mit dem Nachtrag verbundenen Bauzeitverlängerung abdeckt, wenn der Auftraggeber das Angebot der Nachtragsvergütung annimmt (Urteil vom 22.06.2018 – 7 U 111/17, Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH zurückgewiesen - VII ZR 138/18).

Der Auftragnehmer hatte neben der zusätzlichen Vergütung für die zusätzlichen Leistungen später bauzeitbedingte Mehrkosten geltend gemacht, nachdem der Auftraggeber die zusätzliche Vergütung bestätigt hatte. Das Gericht spricht dem klagenden Auftragnehmer keine weiteren Zahlungsforderungen wegen der verlängerten Bauzeit zu, da mit der vereinbarten Nachtragsvergütung auch die verlängerte Bauzeit abgegolten ist.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang für den Auftragnehmer, die mit der Umsetzung der Nachtragsleistungen verbundene Bauzeitverlängerung auch zu vereinbaren, damit es später keinen Streit über etwaige Vertragsstrafen gibt.