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Kündigung bei eigenmächtigem Spontanurlaub rechtens

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer eigenmächtig spontan Urlaub nimmt und auch nach Aufforderung durch seinen Arbeitgeber nicht im Betrieb erscheint.

Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin ein berufsbegleitendes Studium erfolgreich abgeschlossen und war auf Einladung ihres Vaters spontan nach Mallorca geflogen. Von dort aus meldete sie sich am Montag per E-Mail bei ihrem Arbeitgeber und teilte mit, dass sie sich diese Woche im "Spontan-Urlaub" auf Mallorca befinde. Ihr Vater habe sie dazu eingeladen und sie habe es aufgrund der Euphorie und Eile vergessen, den Arbeitgeber zu informieren. Dieser forderte sie aufgrund dringender betrieblicher Gründe auf, wieder zur Arbeit zu erscheinen, und bot ihr an, in der nächsten Woche Urlaub zu nehmen. Sie meldete sich am darauffolgenden Tag per E-Mail beim Arbeitgeber und teilte mit, dass sie bereits seit dem Wochenende auf Mallorca sei und deshalb nicht zurückkommen könne.

Am darauffolgenden Montag erschien sie nicht zur Arbeit. Darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Das Landesarbeitsgericht meinte, hier sei sogar eine fristlose Kündigung möglich gewesen. Spätestens am Dienstag habe sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zurückkommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beharrlich verletzt. Einer Abmahnung habe es deshalb nicht bedurft.