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Zum Pfandrecht des Vermieters an Fahrzeugen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich, dass das Pfandrecht des Vermieters auch Fahrzeuge erfasst, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Wird das Fahrzeug vorübergehend entfernt, erlischt das Pfandrecht, und es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder darauf abgestellt wird.

Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter vom Insolvenzverwalter des Schuldners den Verwertungserlös zweier Fahrzeuge verlangt, die dieser verkauft hatte. Die Fahrzeuge waren vor Veräußerung nachts immer auf dem Grundstück abgestellt worden.

Für die Frage, welche Forderungen das Vermieterpfandrecht sichert - Insolvenzforderungen, die bis zur Eröffnung des Verfahrens begründet werden, oder Masseverbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Verfahrens enstehen und vorab zu bezahlen sind - kommt es nach der Entscheidung des BGH darauf an, ob die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück abgestellt worden sind. Sind sie das, sichert das Pfandrecht Insolvenzforderungen, werden sie erst danach abgestellt, sichert das Pfandrecht Masseverbindlichkeiten.

Das Urteil bringt Klarheit für diese in der Literatur bisher umstrittene und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage.

Den Fall selbst konnte das Gericht nicht entscheiden, weil vom Berufungsgericht nicht geklärt worden war, wann die Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt worden waren. Es verwies die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurück.