Aktuelles

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Der Auftragnehmer bestimmt die Baumethode.

Wenn eine bestimmte Baumethode nicht vereinbart ist, legt allein der Auftragnehmer fest, auf welche Art und Weise er den werkvertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt.

Ein Auftragnehmer hatte Bodenplatten zu verlegen. Im Vertrag war nicht vorgegeben, wie dies zu erfolgen hat. Der Auftragnehmer entschied sich dafür, die Platten in Mörtelbatzen zu verlegen. Der Auftraggeber meint, die Platten hätten im Buttering-Floating-Verfahren verlegt werden müssen. Das Gericht gibt ihm nicht recht, da die Verlegung auf Mörtelbatzen nach den Regeln der Technik zulässig ist und damit ein funktionsgerechtes Werk hergestellt wird.

Beim Bauvertrag (= Werkvertrag) schuldet der Auftragnehmer den Erfolg. Zum Erfolg gehört auch immer die Funktionalität. Wie er den Erfolgt erreicht, obliegt der Entscheidung des Auftragnehmers, wenn im Vertrag nicht eine bestimmte Ausführung vorgesehen ist. Der Bundesgerichtshof hat folglich mit Beschluss vom 18.07.2017 (VII ZR 30/14) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27.01.2014 – 11 U 217/12 zurückgewiesen.