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Gesetz zur Reform des Anfechtungsrechts in Kraft getreten

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 05.04.2017 das Gesetz zur Reform des Insolvenzanfechtungsrechts in Kraft getreten.

Damit kam der Gesetzgeber einer verbreiteten Forderung nach, die als uferlos empfundene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anfechtungsrecht zurückzubinden. Das betraf insbesondere die Vorschrift der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO).

Hier wurde für sogenannte Deckungsanfechtungen eine Höchsfrist von vier Jahren eingeführt statt bisher zehn Jahre. An die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die normalerweise zur Anfechtungen nach § 133 InsO ausreicht, tritt in diesen Fällen die schon eingetretene Zahlungsunfähigkeit.

Ferner hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, wonach bei einer Zahlungsvereinbarung oder sonstigen Zahlungserleichterung vermutet wird, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Betroffen sind jeweils Anfechtungenjeweils von Rechtshandlungen, die dem Gläubiger Sicherung oder Befriedigung geben.

Bei sogenannten Bargeschäften ist nun Voraussetzung für eine Anfechtung, dass der Schulnder unlauter handelte. Für die Anfechtung gegenüber Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber die bisher schon restrektive Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht in das Gestz übernommen.

Zu verzinsen ist der Rückgewährsanspruch künftig nach den allgemeinen Regeln, also ab Verzug. Bisher waren Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet.

Anzuwenden sind die Vorschriften für Insolvenzverfahren, die ab dem 05.04.2017 eröffnet werden, die Zinsregelung gilt für alle Ansprüche, die ab dem 05.04.2017 gerichtlich geltend gemacht werden, also auch in bereits vorher eröffneten Insolvenzverfahren.

Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung das Gesetz anwenden wird und ob das gesetzgeberische Ziel erreicht wird, die Anfechtungen einzudämmen.