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Nichtigkeit des Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 22.03.2017 klargestellt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Arbeitsvertrag nichtig ist, wenn die Vereinbarung keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung vorsieht.Eine im Arbeitsvertrag enthaltene salvatorische Klausel führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers.

Im entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag der Klägerin ein Wettbewerbsverbot vereinbart, das es ihr untersagte, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in Wettbewerb steht, gleich in welcher rechtlichen Ausgestaltung. Eine Karenzentschädigung sah der Arbeitsvertrag nicht vor.

Er enthielt eine Klausel, wonach er im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. An die Stelle der nichtigen Bestimmung sollte eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit gekannt hätten.

Die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis gekündigt worden war, hatte das Wettbewerbsverbot eingehalten. Sie verlangte eine Karenzentschädigung.

Das BAG lehnte dies ab und bekräftigte, dass Wettbewerbsverbote nichtig seien, die keine Karenzentschädigung vorsehen. Weder könne der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Karenzentschädigung, wenn er das Wettbewerbsverbot einhalte.

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel könne einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führe nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Weil spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots getroffen werden müsse, müsse sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung selbst ergeben. Daran fehle es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden sei, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt diese gehabt hätte.