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Rechte der Bauvertragsparteien bei Schwarzgeldabrede

BGH zu den Folgen der "Ohne-Rechnung-Abrede"

Der Bundesgerichtshof hatte wieder einmal das Vergnügen, sich mit Forderungen aus einem Vertrag zu befassen, dem eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ zugrunde lag. Die Parteien hatten zunächst einen Vertrag geschlossen, ohne über „Schwarzgeld“ zu reden. Später hat man sich geeinigt, dass der Auftragnehmer nur eine kleine Rechnung erstellt und ein weiterer Betrag bar – ohne Rechnung - gezahlt werden sollte. Der Bauunternehmer erbrachte die Leistungen. Der Auftraggeber bezahlte die Rechnung und auch den Barbetrag. Wegen Mängeln verlangt der Auftraggeber nun Geld zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Steuervermeidung dienende Verträge mit „Schwarzgeldabrede“ nichtig sind. Es bestehen dann schlichtweg keine Ansprüche der Parteien. Der Auftraggeber kann also weder wegen Mängeln oder nach Rücktritt Ansprüche geltend machen. Wer die Steuer vermeidet, sollte also nicht auf die Hilfe des Staates angewiesen sein!