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Wohnraummietrecht: Nutzungsentschädigung nach Kündigung höher als Mietzins?

Das Landgericht München hat am 27.01.2016 zur Frage geurteilt, in welcher Höhe der Mieter Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, wenn er nach berechtigter Kündigung nicht räumt  (AZ: 15 S 8361/15, Urteil nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof anhängig – AZ: 8 ZR 17/16).

Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ergibt sich aus § 546 a Abs. 1 BGB. Weit verbreitet ist die Auffassung, dass der Mieter die zuvor geschuldete Miete weiter entrichten muss, wenn er nicht räumt. Diese Herangehensweise benachteiligt den Vermieter, wenn er zwischenzeitlich eine höhere Miete erzielen könnte.

Das Landgericht München nimmt an, dass der Mieter eine ortsübliche Vergleichsmiete schuldet, also einen Betrag, den der Vermieter bei Neuvermietung erzielen könnte. Die Bestandsmiete spiele dabei keine Rolle. Die Nutzungsentschädigung müsse nicht zwingend der zuvor gezahlten Miete entsprechen, sondern kann auch höher sein.