Aktuelles

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(Keine) Teilnahme an Personalgespräch während Krankheit

Ein Arbeitnehmer, der infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Der Kläger war bei der Beklagten befristet eingesetzt und zuletzt arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lud ihn „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Der Kläger sagte unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin erneut eine Einladung mit dem Hinweis, der Kläger habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch ärztliches Attest nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der Kläger nicht teil. Die Beklagte mahnte ihn ab.

Der Kläger klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab ihm Recht.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst - so das BAG - die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, solange diese andauert.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht generell untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber dafür ein berechtigtes Interesse hat. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dies aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.

Hier hatte die Beklagte solche berieblichen Gründe nicht mitgeteilt. Der Kläger musste ihrer Anordnung, im Betrieb zu erscheinen, deahalb nicht nachkommen. Die Abmahnung war auf Verlangen des Klägers aus der Personalakte zu entfernen. Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15 -